STADION An der Alten Försterei, An der Wuhlheide 263, 12555 Berlin

Herzlich Willkommen im

STADION AN DER ALTEN FÖRSTEREI 

Die Stadionordnung soll eine Umgebung fördern, in der sich die Besucher vor-, während und nach einer Veranstaltung sicher und angemessen behandelt fühlen. Es soll kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

 

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadiongeländes An der Alten Försterei und erstreckt sich im Westen von der Umfriedung zur Straße An der Wuhlheide bis hin zur Umfriedung des Trainingsgeländes An der Alten Försterei im Osten (hinter den Wohnbauten an der Hämmerlingstr.) sowie von der nördlichen Umfriedung zum Wald in der Wuhlheide bis südlich zur Umfriedung an der Wuhle. Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im Stadion An der Alten Försterei oder auf den Nebenanlagen stattfinden. Sie findet auch auf den außerhalb der benannten Bereiche genutzten Flächen (Parkplätze) ihre Anwendung, soweit diese nicht durch eigene Ordnung geregelt sind.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf den Zutritt zu den oder die Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
  3. Die Regelungen dieser Stadionordnung gelten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
  4. Das Stadion An der Alten Försterei samt Nebenanlagen ist zur Sicherheit der Zuschauer mit umfangreichen Überwachungseinrichtungen (Videokameras) ausgestattet. Videoaufzeichnungen können für einen angemessenen Zeitraum gespeichert und, wenn erforderlich, zur Beweissicherung verwendet werden. Jeder Besucher und jede Besucherin willigt unwiderruflich und für jegliche audiovisuelle Medien in die unentgeltliche Verwertung von Bild- und/oder Tonaufnahmen seiner Person – insbesondere für Liveübertragungen, -Sendungen und/oder Aufzeichnungen – ein, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erstellt werden.

 

§ 2  Einlass und Aufenthalt

  1. In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions An der Alten Försterei dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für eine Veranstaltung auf andere Art nachweisen können.
  2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions An der Alten Försterei zu hindern.
  3. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen im Sinne des § 6 oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auf Kleidungsstücke und auch auf mitgeführte weitere Behältnisse. Besucher, die eine Untersuchung verweigern oder die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 6 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenfalls zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.
  4. Gegenüber Personen innerhalb der umfriedeten Bereiche, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, Straftaten begangen zu haben oder dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtliches oder bundesweit wirksames Stadionverbot Bestand hat oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 6 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten und die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.
  5. Die Sektoren 2 bis 4 im Stadion An der Alten Försterei sind Heimbereiche. Zur Abwehr von Gefahren, zur Vermeidung von Konflikten (z.B. Auseinandersetzungen) und Provokationen (z.B. durch Gestik oder Äußerungen) ist es verboten, sich dort in den Farben oder mit den Symbolen einer Gastmannschaft aufzuhalten, sowie konträr zu den Heimbesuchern zu äußern. Der Sektor 5 ist ein ausschließlicher Gastfanbereich. Es ist verboten, sich als Fan der Heimmannschaft in diesem Bereich aufzuhalten bzw. zu verweilen. Gegen diese Verbote verstoßende Besucher können durch den Ordnungsdienst aus den Sektoren und von der Stadionanlage verwiesen werden. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  6. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Für den Weg dorthin sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Wege und Zugänge zu benutzen. Nicht öffentliche Bereiche sind vom Zutritt ausgeschlossen.
  7. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Stadion durch Choreografien, Fahnen, Banner oder Ähnliches unter Beachtung der Rücksichtnahme gegenüber anderen Besuchern temporär zu Einschränkungen der Sicht kommen kann. Eine etwaige Sichtbehinderung berechtigt nicht zur Einnahme eines anderen Platzes oder zur (teilweisen) Erstattung des Eintrittsgeldes.
  8. Ein Aufenthalt der Allgemeinheit im Stadion, an veranstaltungsfreien Tagen, ist nicht gestattet. Ausgenommen davon sind die Örtlichkeiten für den Geschäftsbetrieb (Geschäftsstelle des 1. FC Union Berlin e.V., Union-Zeughaus) während der dazu vorgesehenen Öffnungszeiten.
  9. Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres haben nur Zutritt in Begleitung eines Erwachsenen. Für Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres sind die Stehplatzbereiche ungeeignet, ihre Nutzung wird nicht empfohlen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder tragen die Verantwortung im Falle einer Nutzung dieser Bereiche entgegen der Empfehlung. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung des Jugendschutzgesetzes zum Zeitpunkt des Zutritts. Davon abweichende, gesonderte Regelungen, z.B. zu Veranstaltungen oder Stadiontouren, werden vor der jeweiligen Veranstaltung kommuniziert oder in den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen.
  10. Besucher, die auf die Begleitung von Hilfspersonen angewiesen sind, haben nur Zutritt mit einer Begleitperson, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  11. Besucher in Rollstühlen können sich lediglich in den explizit dafür vorgesehenen Bereichen aufhalten.

 

§ 3  Verhalten

  1. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  2. Das Recht aller Personen auf Nichtdiskriminierung, unabhängig von der geschlechtlichen Identität oder sexuellen Ausrichtung, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder Handicaps, wird durch die Besucher anerkannt. Einzelfallentscheidungen des Veranstalters aufgrund erhöhter Sicherheitsrelevanz bleiben dadurch unberührt.
  3. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
  4. Während einer laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.
  5. Das Mitbringen von Taschen, Rucksäcken und anderen Gepäckträgern ins Stadion ist mit folgenden Ausnahmen nicht gestattet:

 

§ 4 Verbote

  1. Den Besuchern des Geltungsbereiches ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
  2. Waffen jeder Art;

Verboten ist den Besuchern weiterhin:

 

2. Zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist es verboten, sich innerhalb der umfriedeten Bereiche des Stadions An der Alten Försterei mit anderen Personen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung ist dann gegeben, wenn mehrere Personen durch gemeinschaftliches Handeln den Willen zur Störung der öffentlichen Ordnung erkennen lassen.

 

§ 5 Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgen auf eigene Gefahr.
  2. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die
    „An der Alten Försterei Stadionbetriebs“ AG oder der jeweilige Veranstalter nicht.
  3. Die Stadionbetriebsgesellschaft oder jeweilige Veranstalter haften nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn schuldhaft durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurden.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird nicht beschränkt.
  5. Unfälle oder Schäden sind der Stadionbetriebsgesellschaft oder dem jeweiligen Veranstalter unverzüglich zu melden.

 

§ 6 Zuwiderhandlungen

  1. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder sonstigen Zutrittsberechtigung erkennen die Besucher die Stadionordnung der „An der Alten Försterei“
    Stadionbetriebs AG als verbindlich an.
  2. Ein Anspruch von zurückgewiesenen oder verwiesenen Besuchern auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stadionordnung gehandelt wurde. Ebenfalls haben Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, keinen Anspruch auf Rückerstattung.
  3. Gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig im Verlauf einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ein örtliches oder innerhalb der Bundesrepublik ein bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen werden.
  4. Gegen Besucher, die eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit innerhalb des Stadiongeländes begehen, kann eine Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt werden.
  5. Wird die Stadionbetriebsgesellschaft oder der Veranstalter durch das ordnungswidrige Verhalten von Besuchern zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen, werden diese Ansprüche auf dem Regresswege geltend gemacht.
  6. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der Besucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen das Stadion verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.
  7. Die Rechte der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG als Inhaberin des Hausrechts bleiben unberührt.

 

§ 7 Schlussbestimmung

  1. Die Stadionordnung tritt am 15.08.2024 in Kraft.
  2. Die Stadionordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe (Version) dieser Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.