Satzung der Stadion AG
Firma und Sitz
- Die Gesellschaft führt die Firma „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG.
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
Gegenstand des Unternehmens
- Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten auf dem Areal des Stadions „An der Alten Försterei“ in Berlin, der Umbau bzw. Neubau, die Unterhaltung, die Finanzierung und der Betrieb sowie die Erweiterung eines Fußballstadions auf diesem Gelände sowie die Vornahme aller zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Maßnahmen.
- Die Gesellschaft kann alle Geschäfte vornehmen und betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Innerhalb dieser Grenzen kann die Gesellschaft andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Niederlassungen errichten, sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken und alles tun, was dem Gesellschaftszweck dient.
Geschäftsjahr und Dauer
- Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des nachfolgenden Jahres.
- Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
Grundkapital und Aktien
- Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 6.223.000,00 (in Worten: Euro sechs Millionen zweihundertdreiundzwanzigtausend).
- Das Grundkapital ist eingeteilt in 12.446 Aktien im Nennbetrag von je Euro 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert). Die Aktien lauten auf den Namen.
- Vom Grundkapital übernehmen:
a) 1. Fußballclub Union Berlin e.V., Berlin, 4.008 Aktien im Nennbetrag von je Euro 500,00 durch Sacheinlage gemäß Abs. 4.,
b) RÖFA Mobilbeton GmbH, Eichwalde, 1.365 Aktien im Nennbetrag von je Euro 500,00 durch Sacheinlage gemäß Abs. 4.,
c) HINZE STAHL & SERVICE GmbH, Rüdersdorf, 1.154 Aktien im Nennbetrag von je Euro 500,00 durch Sacheinlage gemäß Abs. 4.,
d) vierC print+mediafabrik GmbH & Co. KG, Berlin, 459 Aktien im Nennbetrag von je Euro 500,00 durch Sacheinlage gemäß Abs. 4.,
e) Thomas Koch, Berlin, 13 Aktien im Nennbetrag von je Euro 500,00 durch Sacheinlage gemäß Abs. 4.,
f) „An der Alten Försterei“ Verwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, zum Zeitpunkt der Umwandlung 1 Aktie im Nennbetrag von Euro 500,00 durch Sacheinlage gemäß Abs. 4., die unmittelbar nach Eintragung des Formwechsels an den 1. Fußballclub Union Berlin e.V., Berlin, abgetreten wird. - Die Sacheinlagen gemäß Abs. 3 werden in voller Höhe dadurch erbracht, dass die Aktionäre die zwischen ihnen bestehende GmbH & Co. KG unter der Firma „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Berlin formwechselnd nach §§ 190 ff. UmwG in die Rechtsform der Aktiengesellschaft umgewandelt haben. Das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der vorgenannten GmbH & Co. KG entspricht mindestens dem Nennbetrag des Grundkapitals der Aktiengesellschaft. Die Anteile der Gesellschafter der GmbH & Co. KG am Vermögen dieser Gesellschaft entsprechen mindestens dem Gesamtnennbetrag der jeweils von ihnen gem. Abs. 3 übernommenen Aktien.
- Die Aktien lauten auf den Namen und sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Die Hauptversammlung entscheidet über die Erteilung der Zustimmung durch Beschluss, der einer Mehrheit von 75% des vertretenen Grundkapitals bedarf, wenn sich mit dem jeweiligen Übertragungsvorgang mehr als zehn Aktien der Gesellschaft unmittelbar in der Hand eines Aktionärs vereinigen oder ein Erwerber bereits vor dem jeweiligen Übertragungsvorgang mehr als zehn Aktien auf sich vereinigt hatte. Die Zustimmung der Gesellschaft darf verweigert werden, wenn sich mit dem jeweiligen Übertragungsvorgang mehr als zehn Aktien der Gesellschaft unmittelbar in der Hand eines Aktionärs vereinigen oder ein Erwerber bereits vor dem jeweiligen Übertragungsvorgang mehr als zehn Aktien auf sich vereinigt hatte.
- Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils und auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien oder Sammelurkunden über Aktien sowie über Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine auszustellen. Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Diese Regelungen gelten auch für Schuldverschreibungen.
- Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden, wie überhaupt bei einer Kapitalerhöhung die Ausgabe von Aktien einer anderen Art als Namensaktien beschlossen werden kann.
§ 6 Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
- Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.
- Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt.
- Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt. Der Aufsichtsrat soll Einzelvertretungsbefugnis nur in besonderen Fällen erteilen.
- Die Gesellschaft wird regelmäßig durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen ordentlichen Vorstandsmitgliedern insoweit gleich. Besteht der Vorstand der Gesellschaft nur aus einem Mitglied, vertritt dieses die Gesellschaft allein
§ 7 Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands, Geschäftsführung
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, sofern der Aufsichtsrat nicht eine solche vorgibt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz nicht eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- § 12 Abs. 3 der Satzung ist auch Gegenstand des mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Dienstvertrages.
§ 8 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
- Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
- Die Wahl erfolgt regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
- Die Hauptversammlung kann zugleich mit den Aufsichtsratsmitgliedern Ersatzmitglieder bestellen, die an die Stelle von Aufsichtsratsmitgliedern treten, welche vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Sie hat bei der Bestellung die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt, sobald die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger für das vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt hat, spätestens aber mit dem Ablauf der regulären Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
- Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.
- Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand niederlegen.
- Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne gesonderte Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 8 Abs. 2 bestimmte Amtszeit.
- Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
- Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder des Stellvertreters vor Ablauf ihrer Amtszeit hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 9 Geschäftsordnung, Einberufung von Sitzungen und Beschlussfassung
- Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
- Sitzungen des Aufsichtsrates haben zweimal pro Kalenderhalbjahr stattzufinden. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Darüber hinaus haben Sitzungen immer dann stattzufinden, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Die Mitglieder des Vorstands können, sofern nicht zur Beratung gelangende Angelegenheiten derselben eine Ausnahme begründen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen.
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates regelmäßig ein und bestimmt den Tagungsort. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen; sie muss die einzelnen Punkte der Tageordnung angeben. Über nicht angekündigte Punkte der Tagesordnung kann nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden und mündlich, fernmündlich oder per Telefax oder per E-Mail einberufen werden. In der Geschäftsordnung können ergänzende Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Sitzungen getroffen werden.
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Art der Abstimmung.
- Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates erfolgt grundsätzlich in Präsenzsitzungen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Beschluss auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen, auch per E-Mail, herbeiführen, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist von längstens einer Woche widerspricht.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind oder an der Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe mitwirken.
- Die Mitglieder des Aufsichtrates können, sofern sie nicht persönlich an der Sitzung teilnehmen können, ihre schriftliche Stimmabgabe durch andere Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung überreichen lassen.
- Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag.
- Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen zulässig, wenn sämtliche Mitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmen.
- Die Beschlüsse und der wesentliche Inhalt der Verhandlungen sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat sämtlichen Mitgliedern unverzüglich eine Abschrift zuzusenden.
§ 10 Willenserklärungen und Übertragung von Befugnissen
- Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abzugeben. Diese sind auch ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
- Der Aufsichtsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ihm obliegende Aufgaben und Rechte auf seinen Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder übertragen.
§ 11 Zustimmungspflichten, besondere Zuständigkeiten des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
- Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
a) Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder in Teilen
b) Erwerb, Änderung und/oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen
c) Das jährliche Budget, bestehend aus Erfolgs- und Finanzplan sowie Personal- und Investitionsplan
d) Abschluss, Änderung und/oder Beendigung von Verträgen mit Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrates oder deren Angehörigen oder Unternehmen, an denen eine der vorgenannten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist
e) Die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken mit einem Kaufpreis über EUR 50.000,00 sowie deren Belastung
f) Die Aufnahme von Darlehen über mehr als EUR 100.000,00
g) Kreditgewährung an Personen, die für die Gesellschaft oder eine Gesellschaft tätig sind, an der die Gesellschaft beteiligt ist oder deren Geschäfte sie führt
h) die Veräußerung, Beleihung oder Änderung von wesentlichen Rechten der Gesellschaft, insbesondere Cateringrechten, Ticketingrechten und Namensrechten
i) Abschluss, Änderung und/oder Beendigung von wesentlichen Verträgen, insbesondere langfristigen Lieferverträgen und Mietverträgen
j) sämtliche Rechtsgeschäfte, die Namensrechte der „Alten Försterei“ betreffen - Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss andere Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.
- Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen, die für die Lage der Gesellschaft von nicht unerheblicher Bedeutung sein können. Der Aufsichtsrat hat deshalb zu jeder Zeit das Recht, alle Bücher und Schriften einzusehen sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu prüfen.
§ 12 Vergütung, Aufwandsentschädigung
- Die Mitglieder des Aufsichtrates erhalten eine jeweils von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzte Vergütung.
- Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der mit der Wahrnehmung ihres Amtes unmittelbar verbundenen Aufwendungen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene und unterhaltene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte mit einbezogen. Die Versicherungsprämien trägt die Gesellschaft.
§ 13 Ort, Einberufung und Zeitpunkt
- Die Hauptversammlung findet grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft statt, kann aber in Ausnahmefällen vom Vorstand auch an einem anderen Ort einberufen werden.
- Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die Einberufung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben (§ 14), unter Mitteilung der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Tag der Einberufung und der letzte Tag der Anmeldung zählen bei der Fristberechnung nicht mit. Bei einer zulässigen Einberufung mittels eingeschriebenen Brief gelten die vorstehenden Fristen entsprechend.
- Die ordentliche Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Bestellung des Abschlussprüfers und in den gesetzlich vorgegebenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über Satzungsänderungen, insbesondere im Hinblick auf das Grundkapital. Sie hat ferner mit 75% des vertretenen Grundkapitals über den Namen des Stadions zu beschließen.
- Die Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt. Außer in den Fällen der ordentlichen Hauptversammlung ist die Hauptversammlung in den durch Gesetz bestimmten Fällen sowie immer dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.
§ 14 Teilnahmerecht und Stimmrecht
- Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum vierten Tag vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle anmelden, unabhängig davon, ob der letzte Tag der Anmeldefrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft fällt.
- Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
- Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht kann in schriftlicher Form, durch Fax oder elektronische Nachricht (E-Mail) erteilt werden. Bestehen Zweifel an der Bevollmächtigung, kann die Gesellschaft Nachweis verlangen, der in schriftlicher Form zu erbringen ist.
- Die Gesellschaft kann einen Stimmrechtsvertreter benennen, der das Stimmrecht der ihn bevollmächtigenden Aktionäre nach deren Weisung ausübt. Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre in Schriftform, per Fax oder unter Nutzung elektronischer Medien erteilen. Die Einzelheiten der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters, insbesondere bezüglich Form und Frist der Erteilung und des Widerrufs der Vollmacht sowie die Erteilung von Weisungen, regelt der Vorstand; diese Regelungen sind in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
- In der Hauptversammlung können sich nur solche Aktionäre durch Bevollmächtigte vertreten lassen, die nach den vorstehenden Bestimmungen teilnahmeberechtigt sind.
§ 15 Vorsitz in der Hauptversammlung
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrates. Ist kein Mitglied des Aufsichtsrates auf der Hauptversammlung anwesend oder übernimmt keines der anwesenden Mitglieder den Vorsitz, wählt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden sowie Art und Reihenfolge der Abstimmung. Er kann auch eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Überdies kann er das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
§ 16 Teilnahme der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sollen an der Hauptversammlung teilnehmen
§ 17 Beschlussfassung und Wahlen
- Die Hauptversammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas Anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz neben der Stimmenmehrheit auch eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
- Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, die Auflösung, die Umwandlung der Gesellschaft, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Kapitals.
§ 18 Jahresabschluss
- Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den um einen Anhang erweiterten Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen, der sodann dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag erteilt. Zugleich mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen.
- Der Aufsichtsrat hat Jahresabschluss, Lagebericht und Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns unter Beteiligung des Abschlussprüfers zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich der Hauptversammlung zu berichten. Der Bericht hat außerdem zum Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Er ist dem Vorstand vorher innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterlagen zuzuleiten.
- Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
§ 19 Verwendung des Bilanzgewinns
- Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können Sie von dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrags verbleibt, bis zu 50% in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder nach Einstellung übersteigen würden.
- Der Bilanzgewinn wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt.
§ 20 Sonstiges
- Satzungsänderungen bedürfen der notariellen Beurkundung.
- Gerichtsstand für alle aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären untereinander ist der Sitz der Gesellschaft.
- Die Gesellschaft übernimmt Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten bis zu einem Höchstbetrag von Euro 10.000,00.
Hauptversammlung
Bis 09.11.2024 anmelden: Hauptversammlung der “An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG
Am Mittwoch, dem 13. November 2024, findet die nächste ordentliche Hauptversammlung der “An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG statt. Die Versammlung beginnt um
Stadionumbau
Bauvorhaben Alte Försterei: pro AF
Am heutigen Donnerstag (3.10.2024) fand im Stadion An der Alten Försterei die Mitgliederversammlung des 1. FC Union Berlin statt. Die Zukunft des Stadions
Quicklinks
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